Immobilien- & Baurecht
Goodbye Russland! Keine deutschen Steuergelder für den russischen Markt.
Am 09. April 2022 trat die Verordnung EU 2022/576[1] in Kraft. Neben weiteren Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie finanziellen Maßnahmen umfasst die Verordnung in ihrem Artikel 5k auch die Abkopplung Russlands von allen öffentlichen Aufträgen und Geldern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten.
1. Art der Sanktionen
Art. 5k Abs.1 der die Verordnung EU 2022/576 beinhaltet zwei Arten von Sanktionen:
- Zuschlagsverbot
- Vertragserfüllungsverbot
Das Zuschlagverbot bedeutet, dass natürliche und juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die die Voraussetzungen von Art. 5k Abs. 1 lit. a-c Verordnung EU 2022/576 erfüllen, in noch nicht abgeschlossenen Vergabeverfahren keinen Zuschlag mehr erhalten dürfen. Entsprechende Bewerber und Bieter müssen vom Verfahren ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus sind Verträge, die mit natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die die Voraussetzungen von Art. 5k Abs. 1 lit. a-c, Abs. 4 Verordnung EU 2022/576 erfüllen, geschlossen wurden und deren Erfüllungszeitraum über den 10. Oktober 2022 hinaus geht, mit Wirkung zum 10. Oktober 2022 zu beenden (Vertragserfüllungsverbot).
2. Geltungsbereich
a) Geltung der Sanktionen nur bei Erreichen des EU-Schwellenwerts
Die Verbotstatbestände betreffen öffentliche Aufträge und Konzessionen ab Erreichen des EU-Schwellenwertes.
Über die EU-Vergaberichtlinien hinaus betrifft das Verbot auch einige weitere Vergabeverfahren, die aufgrund eines Ausnahmetatbestandes nicht nach dem GWB ausgeschrieben werden müssen. Eine Übersicht stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Anhang zu seinem Rundschreiben vom 14.04.2022 zur Verfügung[1]. Zudem enthält Art. 5k Abs. 2 Verordnung EU 2022/576 Ausnahmetatbestände, die eine Vergabe an Unternehmen nach Abs. 1 unter bestimmten Umständen und nach Genehmigung erlauben. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat klargestellt, dass die Sanktionen derzeit nicht für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte gelten.[2]
b) Von den Sanktionen betroffene Personen und Unternehmen
Das Verbot gilt für natürlichen und juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die unmittelbar an einem Vergabeverfahren beteiligt sind (Art. 5k Abs. 1 lit. a-c Verordnung EU 2022/576):
- Russische Staatsangehörige
- in Russland niedergelassene natürliche und juristische Personen/Organisationen/Einrichtungen
- juristische Personen/Organisationen/Einrichtungen, die zu mehr als 50% von einem russischen Staatsangehörigen oder in Russland niedergelassenen natürlichen und juristischen Personen/Organisationen/Einrichtungen gehalten werden
- natürliche und juristische Personen/Organisationen/Einrichtungen die im Namen oder auf Anweisung eines russischen Staatsangehörigen oder einer in Russland niedergelassenen natürlichen und juristischen Person/Organisation/Einrichtung oder juristische Personen/Organisationen/Einrichtungen, die zu mehr als 50% von einem russischen Staatsangehörigen oder in Russland niedergelassenen natürlichen und juristischen Personen/Organisationen/Einrichtungen gehalten werden handelt
Daneben sind jedoch auch Unterauftragnehmer, Lieferanten und Unternehmen, die im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden, soweit auf deren mittelbare Auftragsausführung mehr als 10% des Auftragswertes entfällt.
c) Zeitlich
Die Verordnung wurde am 08.April 2022 im Amtsblatt der EU verkündet und ist seit dem 09.04.2022 in Kraft. Da kein Umsetzungsakt in das nationale Recht erforderlich ist, gilt
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das Zuschlagsverbot seit dem 09.04.2022 uneingeschränkt.
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das Vertragserfüllungsverbot ebenfalls seit dem 09.04.2022 insoweit, als Aufträge und Konzessionen, die über den 11.10.2022 hinaus weiter zu erfüllen sind, bis zum 10.10.2022 zu kündigen sind.
3. Umsetzung der Sanktionen in der Praxis
Um die Voraussetzungen prüfen zu können, hat der öffentliche Auftraggeber in laufenden Vergabeverfahren die Bieter aufzufordern, eine Eigenerklärung abzugeben, dass sie kein Unternehmen im Sinne des Art 5k Abs. 1 lit. a-c Verordnung EU 2022/576 sind. Unternehmen, die diese Eigenerklärung nicht abgeben, sind vom Verfahren auszuschließen.
Verträge, die über den 10.10.2022 hinaus zu erfüllen sind, und unmittelbar von einem Unternehmen ausgeführt werden, welches einen Bezug zu Russland im Sinne des Art 5k Abs. 1 lit. a-c Verordnung EU 2022/576 aufweist, sind zu kündigen.
Betrifft der Russlandbezug ein Unternehmen, welches nur mittelbar an der Auftragsausführung beteiligt ist (Nachunternehmer), so ist der Auftragnehmer zur Beendigung des Vertrages zu verpflichten. Weigert er sich, so ist der Auftragnehmer zu kündigen[3].
Es besteht kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Umsetzung der Sanktionen!
4. Rechtliche Fragestellungen
Die Umsetzung des Art. 5k Verordnung EU 2022/576 wirft in der Praxis eine Reihe von Fragestellungen auf u.a.:
1. Soweit die Verordnung von in Russland „in Russland niedergelassene natürliche und juristische Personen/Organisationen/Einrichtungen“ spricht, ist unklar, wie der Begriff „niedergelassen“ zu verstehen ist.
2. Im Zusammenhang mit Frage 1 stellt sich auch die Frage, ob ein Unternehmen vom Verfahren auszuschließen ist, wenn die entsprechende Niederlassung beispielsweise
-
-
- rechtlich selbstständig ist oder
- sich in Abwicklung befindet.
-
3. Die Eigenerklärung zum fehlenden Russlandbezug muss von allen Unternehmen in laufenden Vergabeverfahren angefordert werden. Zudem sind alle laufenden Verträge zu prüfen, ob eine entsprechende Erklärung von den ausführenden Unternehmen abzufragen ist.
4. Soweit aufgrund des Russlandbezuges eines Unternehmens der Vertrag gekündigt wird, besteht für das Unternehmen kein Schadensersatzanspruch (Kündigung aus wichtigem Grund). Soweit der Auftraggeber aufgrund der Neuvergabe Mehrkosten für den Auftrag hat, ist jedoch bisher auch nicht geklärt, wer diese zu tragen hat.
Mit diesen und weiteren Fragestellungen wird sich der öffentliche Auftraggeber beschäftigen müssen, wenn er die Verordnung in die Praxis umsetzt. Ministerien und die Europäische Kommission versuchen hier Hilfestellung zu geben.
Informationen finden sich beispielsweise:
- Auf der Internetseite der Europäischen Komission: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_22_2333
- Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/oeffentliche-auftraege-und-vergabe.html
- Auf der Internetseite des Bayrischen Staatsministeriums des Inneren für Sport und Integration: https://www.stmi.bayern.de/kub/kommunale_vergaben/index.php
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[1] Verordnungstext: https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX%3a32022R0576&WAN=519536&msclkid=1f59419ad12911ec90a35dc1095081c2
[2] https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/oeffentliche-auftraege-und-vergabe.html
[3] https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/oeffentliche-auftraege-und-vergabe.html