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BRAO-Reform – Berufsausübungsgesellschaften: Nur Neuer Wein in Alten Schläuchen?
Mitnichten! Durch die "große BRAO-Reform" zum 1. August ergeben sich grundlegend neue Möglichkeiten der beruflichen Zusammenarbeit für und mit Rechtsanwälten*innen. Damit einher gehen aber auch Pflichten (Zulassung und Compliance-Anforderungen sowie Haftpflichtversicherung). Die Berufliche Zusammenarbeit wird in den §§ 59b ff BRAO-neu komplett neu geregelt. Die wichtigsten Neuerungen sind:
BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFT - das ist der neue Arbeitstitel für alle Formen der Beruflichen Zusammenarbeit im Geltungsbereich der BRAO. Die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" kann in Name oder Firma der Berufsausübungsgesellschaft aber (natürlich) weiter geführt werden - allerings nur, wenn Rechtsanwälte*innen die Mehrheit der Stimmrechte und im Geschäftsführungsorgan haben, § 59p BRAO-neu.
ZULASSUNG - eine Berufsausübungsgesellschaft mit Haftungsbeschränkung (also PartG mbB (Übergangsfrist zum 1. November beachten!), GmbH und AG (bestehde Zulassung gilt fort) sowie zukünftig auch GmbH & Co. KG) benötigt eine Zulassung, § 59f BRAO-neu. Berufsausübungsgesellschaften ohne Haftungsbeschränkung (insb. die GbR oder die einfache PartG) können sich freiwillig zulassen.
RECHTSFORM - zukünftig sind grundsätzlich alle in der EU zulässigen Gesellschaftsformen auch für die anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft denkbar, einschließlich der US- oder UK-LLP (über eine Zweigniederlassung - § 207 a BRAO). Auch mehrstöckige Berufsausübungsgesellschaften sind möglich, jedoch weiterhin keine reinen Kapitalbeteiligungen.
BERUFLICHE ZUSAMMENARBEIT - Rechtsanwälte*innen können zukünftig grundsätzlich mit allen freien Berufen i.S.d § 1 Abs. 2 PartGG, also zB Ärzten*innen oder Architekten*innen, in einer gemeinsamen Gesellschaft beraten.
COMPLIANCE - Berufsausübungsgesellschaft sind zukünfig selbst (und nicht mehr nur die einzelnen Rechtsanwälte*innen) Subjekt der besonderen Berufspflichten, wie z.B. Verschwiegenheit oder Kollisionskontrolle. Dies erfordert geeignete Vorsorgemaßnahmen und Prüfsysteme ("angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen", vgl. § 113 Abs. 3 Zif. 2 BRAO-neu) sowie die vertragliche Verpflichtung von Gesellschaftern*innen anderer freier Berufe zur Einhaltung derselben.
VERSICHERUNG - auch Berufsausübungsgesellschaften ohne Haftungsbeschränkung (z.B. die GbR) benötigen zukünftig einen eigenen Versicherungsschutz.
Die BRAO-Reform eröffnet also durchaus neue Möglichkeiten der beruflichen Zusammenarbeit , erweitert aber gleichzeitig den Pflichtenkatalog auch für bestehende Kooperationen - wir beraten Sie gerne !