Corporate & Commercial
Die Pflicht der Geschäftsführung zur Schaffung von angemessenen Compliance-Strukturen
Die Beachtung des bahnbrechenden Urteils des Landgerichts München I vom 10.12.2013 („Siemens/Neubürger“), wonach alle Unternehmen ein ihrem spezifischen Geschäftsrisiko angemessenes Compliance Management System zur Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und in der jeweiligen Branche anerkannten Erkenntnisse und Erfahrungsgrundsätze vorhalten müssen, sollte jedem Geschäftsführer Maßstab guter Unternehmensführung sein. Gerade der dem Leitbild des ehrbaren Kaufmanns verpflichtete Mittelstand hat maßgebliches Interesse daran, dass die Geschäftsleiter straf- und haftungsbewehrte Risiken vermeiden und das Vertrauen von Kunden, Lieferanten und Kreditgebern nicht gefährden. Vielfach enthalten Verträge im Geschäftsverkehr heute entsprechende Klauseln, etwa zur Absicherung der Einhaltung von Sanktionen oder Finanzstandards.
Dies darf nicht in Vergessenheit geraten, obgleich die Rechtsprechung nur hin und wieder in Regressverfahren gegen Geschäftsleiter ausführlich darlegt, inwieweit grundlegende Prinzipien der Überwachung und Kontrolle missachtet werden.
So hat das OLG Nürnberg am 30.03.2022 (AZ 12 U 1520/19) den Umfang der Pflichten des Geschäftsführers in der internen Unternehmensorganisation zur gehörigen Überwachung von Mitarbeitern erneut klar strukturiert. Dem Regress gegen den Geschäftsführer lag ein Untreuetatbestand eines Mitarbeiters zugrunde, der für die Akquise, Betreuung und Verwaltung von Kreditkartenkunden zuständig war. Es war versäumt worden, das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten und Verdachtsmomenten wurde nicht unverzüglich nachgegangen. Die Überwachung durch die Geschäftsführung müsse nach Auffassung des Gerichts risikoadäquat sein und dürfe sich nicht in gelegentlichen Überprüfungen erschöpfen. Intensivere Aufsichtsmaßnahmen seien nötig, wenn bereits Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien. Mit fehlendem geeignetem Personal könne sich der Geschäftsführer nicht entschuldigen.
Die der Compliance Verantwortung innewohnenden Legalitäts- und Integritätspflichten der Geschäftsleitung beziehen sich auf die gesamte Wertschöpfungskette des Unternehmens, beispielsweise die Vermeidung kartellrechtswidrigen Verhaltens (LG Saarbrücken 15.09.2020 – 7HK O 6/16), auf Produktverantwortung, das Außenwirtschaftsrecht, ggf. sogar auf Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen (LG Stuttgart 19.12.2017 – 31 O 33/16).
An eine haftungsentlastende Ressortaufteilung in mehrköpfigen Geschäftsleitungen werden hinsichtlich der Compliance-Aufsicht hohe Anforderungen gestellt (BGH 6.11.2018 – II ZR 11/17). Für die Bemessung einer Geldbuße kann von Bedeutung sein, inwieweit die Geschäftsleitung ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss (BGH 9.5.2017 – 1 StR 265/16).
Der Kanon der Compliance-Pflichten, die durch Errichtung eines angemessenen Compliance Management System abgesichert werden müssen, wächst ständig. Aus jüngster Zeit wird auf die Verschärfung der Geldwäschevorschriften und der damit zusammenhängenden Transparenzregistervorschriften, auf das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz und das anstehende Hinweisgebergesetz verwiesen.