Arbeitsrecht
Stichtag 01.01.2023: Der gelbe Schein hat ausgedient ! (?)
Der Presse und den Informationsrundschreiben der Krankenkassen konnte man es bereits entnehmen: Ab dem 01.01.2023 müssen Arbeitgeber für ihre gesetzlich versicherten Arbeitnehmer die Daten einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung bei der jeweiligen Krankenkasse (eAU-Daten) abfragen.
Die Vorlagepflicht des gelben Scheins entfällt damit für die Arbeitnehmer, da die AU-Bescheinigung elektronisch vom Arzt an die Krankenkasse übermittelt wird.
In Anlehnung an den berühmten Eingangssatz der Asterix & Obelix Comics müssen wir nun fragen: Tatsächlich für alle Arbeitnehmer? Nein!
Für die Behandlung bei Privatärzten, für privatversicherte Arbeitnehmer und geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten existiert die Vorlagepflicht weiterhin. Außerdem dann, wenn der Arbeitnehmer im Ausland erkrankt, oder wenn es um die Bescheinigung einer Rehabilitationsmaßnahme, wie einer Kur oder eines sonstigen Heilverfahrens geht.
Für geringfügig Beschäftigte, die nicht unter einen der vorstehend genannten Tatbestände fallen, muss der Arbeitgeber ebenfalls die Daten von der Krankenkasse abfragen.
Die Abfrage bei den Krankenkassen muss für jeden Arbeitnehmer individuell erfolgen und jeweils für einen konkreten Zeitraum.
Wichtig ist:
Die bereits bestehende Meldepflicht in Bezug auf jede Arbeitsverhinderung (auch eine Erkrankung) bleibt bestehen. Verletzt der Arbeitnehmer diese Verpflichtung, dürfen Arbeitgeber weiterhin abmahnen und ggf. sogar kündigen.
Außerdem besteht natürlich weiterhin die Verpflichtung, Krankheiten ärztlich bescheinigen zu lassen.
Handlungsempfehlungen:
- Hinweis an die Arbeitnehmer, dass die Meldepflicht, wie bisher, bestehen bleibt.
- Hinweis an die Arbeitnehmer, dass die Verpflichtung, Krankheiten ärztlich bescheinigen zu lassen, unverändert fortbesteht.
- Hinweis an die Arbeitnehmer über die Fallgruppen, in denen die AU-Bescheinigung noch vorzulegen ist.
- Anpassung der arbeitsvertraglichen Klauseln. Einschränkung der Vorlagepflicht auf die genannten Fallgruppen.
- Abstimmung mit der Lohnbuchhaltung und Steuerberatung, wann, wie und durch wen die Abfrage erfolgt.
- Abfrage der Krankenkasse bei geringfügig Beschäftigten (Minijobbern). Zukünftig z.B. im Einstellungsfragebogen.
- Speichern der Daten mindestens bis zu einer Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger und unter Berücksichtigung der Fristen zur Erstattung der Lohnfortzahlung durch Krankenkassen. Außerdem für Fälle, in denen die Krankheitszeiten Grundlage für eine mögliche Kündigung des Arbeitnehmers bilden.