Steuerrecht
Referentenentwurf vom 30.05.2025 für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
Am 30.05.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland veröffentlicht.
Der Entwurf enthält einen Teil der im Koalitionsvertrag versprochenen steuerlichen Maßnahmen. Laut Referentenentwurf handelt es sich hierbei „nur um einen ersten Schritt zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen, dem umfassendere weitere Maßnahmen – wie sie im Koalitionsvertrag vereinbart sind – folgen müssen“. Der Referentenentwurf vom 30.05.2025 enthält folgende Maßnahmen:
- Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen von 70.000 EUR auf 100.000 EUR (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E).
Zugleich erfolgt die Einführung einer arithmetisch-degressiven AfA für nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 neu angeschaffte Elektrofahrzeuge in Höhe von 75 % der Anschaffungskosten im ersten Jahr, in den Folgejahren in Höhe von jeweils 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und im letzten Jahr 2 % (§ 7 Abs. 2a neu EStG-E). - Einführung des sog. Investitionsboosters in Form einer degressiven AfA für nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von bis zu 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, jedoch nicht höher als das Dreifache der jährlichen linearen AfA (§ 7 Abs. 2 EStG-E).
- Senkung des „Thesaurierungssteuersatzes“ im Rahmen der Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a EStG von 28,25 % auf 27 % in den Veranlagungszeiträumen 2028 und 2029, auf 26 % in den Veranlagungszeiträumen 2030 und 2031 sowie auf 25 % für Veranlagungszeiträume ab 2032 (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG-E).
- Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 um jährlich einen Prozentpunkt bis 2032, von 15 % auf 10 % (§ 23 Abs. 1 KStG-E).
- Erweiterung des Forschungszulagengesetzes.
Überraschend und erfreulich ist das Fehlen der vorgesehenen Erhöhung des gewerbesteuerlichen Mindesthebesatzes von 200 % auf 280 %.
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