Arbeitsrecht
Fristlose Verdachtskündigung unwirksam wegen Fristversäumnis – Arbeitgeber führt Anhörung zu spät durch.
Wichtige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg für die Praxis:
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zu dem Verdacht einer schwerwiegenden Vertragsverletzung auch während seines Urlaubs und auch während einer der Erkrankung schnellstmöglich anhören, um die strenge Ausschlussfrist von nur zwei Wochen nach § 626 Abs.2 BGB wahren zu können.
Lesen Sie den ganzen Beitrag von Helge Röstermundt im HR Manager hier.