Steuerrecht
Veröffentlichung Referentenentwurf zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz
Der Ende 2024 veröffentlichte Entwurf des Fondsmarktstärkungsgesetzes wurde nach kurzzeitiger Unterbrechung aufgrund des Bruchs der Ampelkoalition wieder aufgegriffen. Nunmehr unter neuem Namen wurde am 08.08.2025 der Referentenentwurf des „Fondsrisikobegrenzungsgesetzes“ veröffentlicht.
Die aus unserer Sicht wichtigsten Regelungen im Überblick:
- Durch die Erweiterung von § 139 KAGB soll es möglich sein, geschlossene inländische Publikums-Investmentvermögen als Sondervermögen aufzulegen. Bis dato können nur Spezial-Investmentvermögen als Sondervermögen nach KAGB aufgelegt werden. Publikums-Sondervermögen sind seit letztem Jahr nur im Rahmen der neuen ELTIF-Verordnung (ELTIF 2.0) auflegbar.
- Durch die Streichung von § 91 Abs. 3 KAGB wird offenen Immobilien- und Infrastrukturfonds nunmehr die Möglichkeit gegeben, in der Rechtsform der Investment-AG errichtet zu werden. Dies erweitert die Produktpalette der Fondsanbieter und sorgt für mehr Attraktivität des Fondsstandorts Deutschland. Gerade die offene Immobilien-AG ist eine attraktive Alternative zum offenen Sondervermögen. Hier ist die grunderwerbsteuerliche Zurechnung der Immobilien dann zukünftig bei der Immobilien-AG und nicht mehr bei der KVG.
Weitere geplante Neuerungen durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz:
- Es werden Definitionen zu Kreditvergabe und kreditvergebenden AIF eingeführt. Diese sollen verdeutlichen, dass zum Beispiel ein offener Immobilienfonds, der auch Gesellschafterdarlehen an die von ihm gehaltenen Immobilien-Gesellschaften vergibt, kein kreditvergebender AIF ist, da die Anlagestrategie nicht hauptsächlich in der Kreditvergabe besteht.
- Zusätzlich soll es sonstigen Investmentvermögen erlaubt werden, Kredite für bis zu 30% des Wertes des Fonds zu vergeben. Bislang war es sonstigen Investmentvermögen nur der Erwerb von unverbrieften Darlehensforderungen erlaubt. Der Gesetzgeber sieht bei der Darlehensvergabe gegenüber dem Erwerb einer bestehenden Darlehensforderung kein zusätzliches Risiko.
- Verwalter offener Fonds werden verpflichtet, mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente für ihre Fonds auszuwählen. Die Verpflichtung erfolgt erst nach europäischen Vorgaben. Der Einsatz solcher Instrumente soll in Deutschland jedoch bereits früher auf freiwilliger Basis erfolgen können.
- Verbraucherkredite können nur an ausländische Verbraucher gewährt werden.
- Gesellschafterdarlehen und eigenkapitalähnliche Instrumente sollen, wie bisher, von den Regelungen zu Kreditvergaben ausgenommen werden, da diese gegenüber Krediten an Dritte ein wesentlich geringeres Risiko aufweisen. Dies ist insbesondere für Private Equity und Venture Capital von Bedeutung.
- Durch die Einführung eines Absatzes 3a in § 93 KAGB soll vermieden werden, dass eine KVG für Verbindlichkeiten, die sie für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines von ihr verwalteten Sondervermögens eingegangen ist, in Vorleistung treten muss, wenn nicht hinreichend Liquidität im Sondervermögen vorhanden ist. Dies soll eine Haftungsgleichheit zwischen KVGs und Investmentgesellschaften und Sondervermögen schaffen.
- Geschlossenen Investment-AG wird die Möglichkeit eingeräumt, hinsichtlich Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung in der Satzung abweichende Regelungen vom AktG zu treffen. Dies ist relevant, da auch bei einer geschlossenen Investment-AG zu Kapitalmaßnahmen, bspw. wenn diese auf Ebene der Portfoliounternehmen erforderlich sind, insbesondere bei Kapitalerhöhungen und Restrukturierungen, kommen kann.
- Einführung von Bürgerenergiebeteiligungen bei Erneuerbaren-Energien-Anlagen für Privatanleger in unmittelbarer Nähe, ohne Mindestanlagesumme.
- Schaffung der Möglichkeit, Anteile an Publikums-AIF, die überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investieren, an die Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen von sog. Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auszugeben.
Der ursprüngliche Entwurf des Gesetzentwurfs aus 2024 diente insbesondere der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/927 (sog. AIFM-II-Richtlinie). Positiv ist hervorzuheben, dass auf eine über das EU-Recht hinausgehende Umsetzung verzichtet wird. Die Richtlinie wird somit 1:1 übernommen, wodurch Wettbewerbsnachteile für deutsche Fondsverwalter im europäischen Markt vermieden werden.