Arbeitsrecht
Europäischer Gerichtshof stärkt Anspruch von Eltern behinderter Kinder auf angemessene Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verbietet nicht nur die unmittelbare Diskriminierung von behinderten Beschäftigten am Arbeitsplatz. Bereits 2008 hatte das Gericht geurteilt, dass ein unerwünschtes, benachteiligendes Verhalten gegenüber einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Behinderung seines Kindes, für das dieser erforderliche Pflegeleistungen erbringt, als mittelbare „Mitdiskriminierung“ gegen das Verbot der Belästigung verstößt (EuGH /Große Kammer, 17.07.2008 - C‑303/06 – Coleman).
Am 11. September 2025 stellt der EuGH nunmehr in der Rechtssache C-38/24 klar, dass der Arbeitgeber im Einzelfall verpflichtet sein kann, angemessene Vorkehrungen im betrieblichen Ablauf zu treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die notwendige Unterstützung zukommen lassen können, sofern der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet wird.
Entschieden wurde ein Fall aus Italien, in dem einer Aufsichtsperson einer U-Bahn-Station durch den Arbeitgeber mehrfach verweigert wurde, dass sie dauerhaft an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten eingesetzt wird. Nur vorläufige Anpassungen der Arbeitszeiten wurden dabei als nicht ausreichend angesehen. Das national zuständige Gericht muss nun prüfen, ob das Ersuchen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten würde. Das Wohl des Kindes ist ein vorrangiger Gesichtspunkt. Aus dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt sich, dass bei der Prüfung der Frage, ob solche Maßnahmen den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten, u.a. der mit ihnen verbundene finanzielle Aufwand sowie die Größe und die finanziellen Ressourcen der Organisation oder des Unternehmens sowie die Verfügbarkeit öffentlicher Mittel oder anderer Unterstützungsmöglichkeiten berücksichtigt werden sollten.
Das Urteil präzisiert die Vorschriften der o.a. Richtlinie, die auch in Deutschland von den Gerichten unmittelbar anzuwenden sind. Im Einklang mit dem Übereinkommen der UN über die Rechte von Behinderten und unter Berufung auf die Charta der Europäischen Union verpflichtet das Urteil Arbeitgeber, die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen so anzupassen, dass die Eltern von behinderten Kindern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können.