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GEMA verklagt OpenAI erfolgreich wegen Urheberrechtsverletzung an Liedtexten
LG München I: GEMA gewinnt gegen OpenAI – Memorisierung und Output von Liedtexten in KI-Chatbot stellt Urheberrechtsverletzung dar
In seinem richtungsweisenden Urteil vom 11.11.2025 (Az. 42 O 14139/24) bejaht das Landgericht München I urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der GEMA gegenüber dem Chatbot-Hersteller OpenAI.
Die GEMA hatte gegen OpenAI geklagt, da deren generative KI-Sprachmodelle GPT 4 und 4o insgesamt neun Liedtexte berühmter deutschsprachiger Künstler – darunter „Männer“ von Herbert Grönemeyer und „Über den Wolken“ von Reinhard Mey – bei der Eingabe einfacher Prompts unter Ausschluss einer Onlinesuche fast identisch wiedergeben konnten. Laut Ansicht der Klägerin greife dies in rechtsverletzender Weise in ihr ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Liedtexten ein.
Das LG München I gibt der Klägerin Recht und erkennt sowohl in der Nutzung der gem. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschützten Liedtexte im Modell als auch in der Nutzung beim Output eine Urheberrechtsverletzung.
Die Liedtexte seien im KI-Modell memorisiert, was eine körperliche Festlegung darstelle und die Werke jedenfalls mittelbar wahrnehmbar mache. Damit liege eine Vervielfältigung im Modell gem. § 16 UrhG vor.
Die Schranke des Text und Data Mining gem. § 44b UrhG greife laut Gericht nicht ein. Hiernach sind vorübergehende Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken zum Zwecke des Text und Data Mining zulässig, sofern der Berechtige nicht im Wege des Opt-Out wirksam einen Nutzungsvorbehalt erklärt hat. Zwar unterfielen KI-Sprachmodelle grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 44b UrhG. Das LG München I folgt aber der Ansicht des LG Hamburg in seinem Urteil vom 27.09.2024 (Az. 310 O 227/23 - LAION) und sieht nur die Erstellung eines Korpus durch die Speicherung von Trainingsdaten als dem Anwendungsbereich des § 44b UrhG unterfallend an, nicht aber Vervielfältigungen durch das anschließende Training der KI. Die Abgrenzung ergebe sich daraus, dass die Speicherung zu Analysezwecken nicht in die Verwertungsinteressen des Urhebers eingreife, das anschließende Training der KI jedoch schon. Um ein solches Training der KI handele es sich laut LG München I aber bei der Memorisierung der streitgegenständlichen Liedtexte. Der GEMA stehe somit sowohl ein Unterlassungs- als auch ein Schadensersatzanspruch zu.
Darüber hinaus stelle auch die Ausgabe der Liedtexte nach Eingabe einfacher Prompts eine Vervielfältigung gem. § 16 UrhG und eine öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG dar. Die leichten Abänderungen der Liedtexte durch den Chatbot seien für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung wegen § 23 Abs. 1 UrhG unbeachtlich.
Fazit und Ausblick
Das Urteil des LG München I ist vor allem für Anbieter generativer KI-Systeme von großer Bedeutung und liefert in diesem Rahmen anknüpfend an das Urteil des LG Hamburg vom 27.09.2024 erstmals umfangreiche Ausführungen zur Auslegung der Schranke des § 44b UrhG im Umgang mit KI. Nutzern von generativen KI-Chatbots muss wiederum bewusst sein, dass der ihnen von diesen Systemen gelieferte Output in fremde Urheberrechte eingreifen kann und sollten entsprechend sorgsam mit den KI-Ergebnissen verfahren.