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In Zeiten von Corona möglicherweise relevant für GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände: Anzeigepflicht, wenn Hälfte des Stamm- bzw. Grundkapitals verloren ist
Die aktuelle Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus hat auch erhebliche negative Auswirkungen auf sämtliche Bereiche des Wirtschaftslebens. Dementsprechend ist zu befürchten, dass in zahlreichen GmbHs und Aktiengesellschaften die von den Geschäftsführern bzw. Vorständen zu beachtende Verlustanzeigepflicht verstärkt in den Fokus rückt:
- Gemäß § 49 Absatz 3 GmbHG müssen die Geschäftsführer einer GmbH unverzüglich die Gesellschafterversammlung einberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
- Gemäß § 92 Absatz 1 AktG hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr Anzeige zu erstatten, wenn sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt oder bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen ist, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht.
Der Verstoß gegen diese Verlustanzeigepflicht ist in § 84 GmbHG bzw. § 401 AktG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in Fällen von Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sanktioniert. Zudem macht der Geschäftsführer bzw. Vorstand sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
In diesem Zusammenhang ist gerade mit Blick auf die aktuelle Corona-Krise und die damit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Abhaltung von Gesellschafterversammlungen als Präsenzveranstaltung zu beachten, dass die Bundesregierung sehr kurzfristig gesetzliche Erleichterungen für die Beschlussfassung in GmbHs sowie für die Abhaltung und Beschlussfassung von AG-Hauptversammlungen plant. So sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Bearbeitungsstand: 21.03.2020, 20:40 Uhr) unter anderem vor, dass
- bei GmbHs – abweichend von § 48 Absatz 2 GmbHG – im Jahr 2020 Beschlüsse der Gesellschafter in Textform (also z. B. per E-Mail) oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden können, auch ohne dass sich sämtliche Gesellschafter hiermit einverstanden erklären, und
- bei AGs im Jahr 2020 nach Entscheidung des Vorstands unter bestimmten Voraussetzungen die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung („Online-Hauptversammlung“) mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten abgehalten werden und die Einberufungsfrist auf 21 Tage verkürzt werden kann.
Wegen weiterer Einzelheiten verweisen wir insoweit auf unseren Beitrag „Änderungen im Gesellschaftsrecht zur Erleichterung von Beschlussfassungen während der Corona-Krise“ vom 23.03.2020.
Das vorgenannte Gesetz wird voraussichtlich in den nächsten Tagen vom Bundestag verabschiedet. Der Entwurf kann bis dahin möglicherweise noch laufenden Änderungen unterliegen.