Corporate & Commercial
Auswirkungen der Corona-Pandemie (COVID-19) auf die Verfahren vor den Markenämtern
Die Corona Pandemie (COVID-19) sowie damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen haben auch Auswirkungen auf Markenanmeldungen sowie Markenverfahren von den einzelnen Markenämtern. Quarantänemaßnahmen, Ausgangssperren und sonstige Anordnungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit führen auch zu Behinderungen bei den Ämtern. Da die Ämter bereits jetzt weitestgehend elektronisch arbeiten, sind die Auswirkungen jedoch gering und beziehen sich hauptsächlich auf verzögerte Bearbeitungen. Fristen werden einheitlich großzügig verlängert. Auf die Möglichkeit von Wiedereinsetzungsanträgen wird hingewiesen.
Die einzelnen Markenämter haben dabei in Mitteilungen auf folgendes hingewiesen:
1. Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Der Dienstbetrieb bleibt aufrecht erhalten. Es kann aber zu Verzögerungen kommen.
Fristen in allen laufenden Schutzrechtsverfahren, die vom Deutschen Patent- und Markenamt gewährt wurden, werden bis zum 4. Mai 2020 verlängert. Es ergehen keine gesonderten Mitteilungen über die Fristverlängerungen. Darüber hinaus wird das DPMA die amtsseitig zu setzenden Fristen weiterhin der Situation entsprechend großzügig bestimmen. Davon betroffen sind jedoch nur die vom Amt gesetzten Fristen.
Gesetzlich bestimmte Fristen, das sind beispielsweise die Widerspruchs- und Rechtsmittelfristen, Prioritätsfrist oder Zahlungsfristen, können vom DPMA nicht verlängert werden. Insoweit wird auf die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen (vgl. Hinweis des DPMA vom 10. März 2020). Das bedeutet, dass die Fristverlängerung des Amtes nicht für die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine nationale deutsche Marke gilt.
Es wird nicht mehr zu Anhörungen oder zu mündlichen Verhandlungen geladen; dies gilt sowohl für einseitige wie auch für mehrseitige Verfahren. Terminierte Anhörungen und mündliche Verhandlungen finden bis auf Weiteres nicht mehr statt und werden von Amts wegen aufgehoben.
Auch die unverzügliche Weiterleitung von Internationalen Designanmeldungen an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum kann nicht gewährleistet werden. Es wird daher empfohlen, diese Anmeldungen unmittelbar bei der WIPO einzureichen.
Für Schutzrechtsanmeldungen und ggf. weitere Verfahrenshandlungen – insbe-sondere für fristgebundene nationale und internationale Verfahren – sollte man die elektronischen Anmeldewege DPMAdirektPro und DPMAdirektWeb nutzen.
Hinweise sind zu finden auf der Homepage des DPMA unter https://www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/aktuelles/coronavirus/index.html
2. Europäisches Markenamt (EUIPO)
Aufgrund der in ganz Spanien verhängten Ausgangssperre wurde angeordnet, dass ab Montag, dem 16. März alle EUIPO-Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten.
Es wurden Maßnahmen ergriffen, um für die Nutzer einen ununterbrochenen Service sicherzustellen; soweit dies den Umständen nach möglich ist, läuft der Geschäftsbetrieb beim EUIPO weiter wie gewohnt. Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen werden nach wie vor entgegengenommen, geprüft und veröffentlicht, und das Amt wird auch weiterhin Mitteilungen versenden und Fristen fest-legen. Blätter werden weiter wie üblich veröffentlicht.
Das Informationszentrum und die zweite Kontaktebene des Amtes arbeiten unverändert weiter. Anfragen werden nach wie vor telefonisch oder per E-Mail entgegengenommen.
Es wurde ein Beschluss des Exekutivdirektors über die Verlängerung aller Fristen bis zum 1. Mai 2020 veröffentlicht. In der Praxis bedeutet dies, dass die Fristen bis Montag, 4. Mai, verlängert werden, da Freitag, 1. Mai, ein Feiertag ist.
Im Gegensatz zum DPMA bezieht sich die Verlängerung hier jedoch auf alle Fristen, damit auch die gesetzlichen, und zwar unabhängig davon ob diese der Widereinsetzung zugänglich sind oder nicht. Betroffen sind daher beispielsweise Prioritätsfristen, Widerspruchsfrist, Zahlungsfristen für Amtsgebühren, Verlängerungsfristen, Beschwerdefrist und die Umwandlungsfrist. IM Unterschied zum DPMA verlängert sich damit auch die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs.
Aktuelle Informationen gibt es auf der Homepage des EUIPO unter https://www.euipo.europa.eu/ohimportal/de/news
3. World Intellectual Property Organisation (WIPO)
Auch die WIPO hat ab dem 17.03.2020 auf Heimarbeit umgestellt und versichert, dass alle Services wie die Anmeldungen von internationalen Registrierungen weiterhin verfügbar sind und bearbeitet werden. Die WIPO weist hier insbesondere auf die Möglichkeiten der Wiedereinsetzung hin, wenn ein Fristversäumnis, entschuldbar ist. Die Nichteinhaltung einer Frist beim WIPO durch Corona ist zu beweisen, kann dann aber bis zu 6 Monate später eingehen.
Im Falle Fristversäumnis können der Inhaber und der Anmelder beantragen, dass das Internationale Büro der WIPO die Bearbeitung, Behebung oder Änderung einer internationalen Anmeldung fortsetzt. Sie können die weitere Bearbeitung ohne Angabe von Gründen oder Vorlage von Beweisen verlangen. Antragsteller oder Inhaber müssen die Weiterbehandlung durch Vorlage des offiziellen Formulars MM20 beim Internationalen Büro der WIPO innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der oben genannten Fristen beantragen und alle vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen.
Die Büros der Vertragsparteien, also die nationalen Ämter der einzelnen Länder, sollten das Internationale Büro der WIPO über die genauen Zeiträume informieren, in denen sie nicht öffentlich zugänglich sind. Sobald diese Daten bekannt sind, sind die Büros der Vertragsparteien aufgefordert, auch das Datum angeben, an dem sie wieder geöffnet werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass alle Fristen nach dem Madrider System, die dieses Amt betreffen (z.B. die Frist für die Übermittlung einer vorläufigen Schutzverweigerung), einschließlich der Frist für die Beantwortung einer Mitteilung des Amtes durch den Inhaber (z.B. die Frist für die Beantwortung einer Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung), ebenfalls entsprechend verlängert werden.
Die WIPO bittet möglichst um elektronische Kommunikation. Daher wird jeder gebeten, eine E-Mail-Adresse anzugeben, um elektronische Mitteilungen des Internationalen Büros der WIPO zu erhalten. Diejenigen, die noch keine E-Mail-Adresse angegeben haben, können dies über den elektronischen Dienst Contact Madrid tun.
Informationen dazu gibt es auf der Homepage der WIPO unter https://www.wipo.int/portal/en/news/2020/article_0015.html.
Für Fragen um das Thema Marken wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei HEUSSEN:
Dr. Thomas Beck // Dr. Sabine Hohmann // Dr. Hermann Waldhauser