Aktuelles
Steuerrecht
15. Februar 2024
Steuerliche Hürden bei Projekt-SPV’s
Leider geht die Projektentwicklerkrise weiter. Wir sind hier nicht nur insolvenz-, sondern auch steuerlich beratend tätig. Ohne steuerliche Optimierung drohen viele Sanierungsvorhaben an der mit den Maßnahmen verbundenen Steuerlast zu scheitern. In unserem Beitrag werden übliche Sanierungsinstrumente und deren steuerliche Auswirkungen auf Objekt-SPVs und Gläubiger beleuchtet.
Steuerrecht
24. August 2021
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig
Wie am 18.08.2021 bekannt wurde, hat das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021, Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.
Steuerrecht
8. Juni 2020
Erweiterte Grundstückskürzung und Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
Mit seinem Urteil vom 28.11.2019 (BFH III R 34/17) hat der BFH dem ersten Anschein nach zu der Frage Stellung genommen, ob die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Rahmen der Grundstücksvermietung stets zur Versagung der gewerbesteuerlichen „erweiterten Grundstückskürzung“ führen muss.
Steuerrecht
4. Juni 2020
Rechtsprechung – Festsetzungsverjährung bei Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Beschluss vom 04.11.2019 (Az. II B 48/19) über die Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG zu entscheiden.
Steuerrecht
1. Juni 2020
Rechtsprechung – „Zwischenvermietung“ für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch sein Urteil vom 03.09.2019 (Az. IX R 10/19) den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG präzisiert. Nach Ansicht des BFH steht dem Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung eine „Zwischenvermietung“ im Jahr der Veräußerung nicht entgegen, wenn eine zusammenhängende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken innerhalb von drei Jahren vorlag.
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